SONDERAKTION: ZU JEDER FLOTT SÄULENBOHRMASCHINE ERHALTEN SIE EIN BOHRPAKET BIS 30-04-2024! GRATIS!

  Telefon: +41 56 633 80 53

  Schneller Versand

  E-Mail: info@mehring.ch

  Sicher Einkaufen

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Käufer auch ohne ausdrückliche Zustimmung mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Diese gelten ausschließlich soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen, oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers, wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn dieser den Änderungen schriftlich zustimmt. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelgeschäft zwischen Verkäufer und Käufer und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen, in jedem Falle jedoch bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben. Jegliche Verwertung darf nur in Zusammenarbeit mit uns erfolgen. Eigenverwertung durch den Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Technische Änderungen sowie solche, die der Verbesserung dienen, bleiben vorbehalten.

3. Preise

Die Preisangaben erfolgen in CHF. Es gelten die in der jeweils letzten und damit alleingültigen Preisliste verzeichneten Preise. Der Preisliste liegen die bei ihrer Erstellung gültigen Material-/Rohstoffpreise zu Grunde. Der Verkäufer behält sich vor, die Preise bei geänderter Materialbasis anzupassen und ohne vorherige Anzeige die am Tage der Auslieferung gültigen Preise/ Legierungzuschläge zu berechnen. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Rudolfstetten, ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Die Preise gelten für normale katalogmäßige Ausführung und Abmessung. Soweit der Besteller in seiner Bestellung hiervon abweicht, führt dies auch ohne ausdrückliche vorherige Ankündigung zu einer neuen Preisbemessung durch den Verkäufer. Soweit der Veräußerer für ein bestimmtes Produkt ein Sonderangebot gewährt, ist er daran nur gebunden, wenn das Angebot seitens des Bestellers innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Angebot angenommen wird. Danach eingehende Annahmeerklärungen führen eine Bindung nicht mehr herbei.

4. Lieferung

Ab einem Auftragswert von über 500,- CHF netto erfolgt die Lieferung per DHL frachtfrei innerhalb der Schweiz. Sperrgut / Maschinenlieferungen per Spedition erfolgen grundsätzlich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soweit Liefertermine vereinbart werden, sind diese unverbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit endgültigem Vertragsabschluss. Überschreitungen der unverbindlich vereinbarten Lieferfrist berechtigen zu keinerlei Ansprüchen des Bestellers oder Dritter. Soweit die Lieferfristen nicht eingehalten werden können, weil dies durch Fälle höherer Gewalt (Krieg, Streik, Betriebsstörungen etc.) nicht möglich ist, sind vereinbarte Liefertermine völlig unverbindlich und berechtigen darüber hinaus den Verkäufer dazu, in besonderen Fällen von der Ausführung der Aufträge zurückzutreten bzw. Teillieferungen vorzunehmen. Bei bruch- bzw. härteempfindlichen Werkzeugen sowie Sonderanfertigungen ist es dem Verkäufer vorbehalten, eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ohne weitere Vereinbarung vorzunehmen.

5. Bezahlung

Die Bezahlung der Lieferungen hat innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug beim Verkäufer zu erfolgen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Der Käufer kommt, ohne dass es einer weiteren Abmachung bedarf, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Verzug. Ist eine Teilzahlungsabrede getroffen und kommt der Besteller mit mehr als zwei Teilzahlungen in Verzug, wird der Restbetrag zur Gänze sofort fällig. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass dem Verkäufer Tatumstände bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung desselben als gefährdet erscheinen lassen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nur gegen Vergütung aller entstehenden Unkosten angenommen. Soweit dem Verkäufer Tatumstände bekannt werden, welche die Sicherheit der Forderungen als gefährdet erscheinen lassen, ist er berechtigt, auch vor Fälligkeit zahlungshalber angenommener Wechsel die sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen.

6. Gefahrenübergang/Transport

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Rechnung des Käufers. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

7. Verpackung

Die Verpackungskosten sind vom Käufer gesondert zu tragen. Die Berechnung erfolgt zum Selbstkostenpreis.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Verbraucherkrediten Anwendung finden oder der Rücktritt ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich erklärt wird. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet dieser sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für ihn. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon zu schriftlich benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum des Verkäufer hinzuweisen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

9. Rücktritt

Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Auftragsausführung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, beläuft sich dieser auf 20% des Auftragspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

10. Stornierung

Storniert der Käufer den Vertrag, bedarf es zur Gültigkeit der Stornierung der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Soweit die Zustimmung erteilt wird, hat der Käufer dem Verkäufer sämtliche bis dahin entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall bleiben die vom Verkäufer gefertigten Zeichnungen, Modelle usw. Eigentum des Verkäufers.

11. Gewährleistung

Der Verkäufer leistet Gewähr für die zweckmäßige Konstruktion, sachgemäße Ausführung und einwandfreie Materialwahl der vom Lieferanten hergestellten oder reparierten Werkzeuge. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der Liefer-/ Kaufgegenstand nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Der Verkäufer leistet Gewähr in der Art, dass die Mängel je nach seiner Wahl entweder kostenlos beseitigt oder mangelhafte Teile ausgewechselt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Kaufgegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für solche Mängel, die durch fehlerhafte Behandlung, unsachgemäße Handhabung, eigenmächtige Veränderung oder falsche Anwendung entstehen. Soweit seitens des Käufers Beanstandungen gelten gemacht werden, sind die beanstandeten Teile zum Zwecke der Prüfung mit genauen Angaben über die Einsatzbedingungen kostenlos an den Verkäufer einzusenden. Musterzeichnung und sonstige Unterlagen, die zur Ausführung von Aufträgen seitens des Käufers zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Besitz des Verkäufers. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 4 Monate. Die Rückgabe erfolgt nur nach ausdrücklichem Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten.

12. Mängelrügen

Den Käufer trifft eine unverzügliche Untersuchungspflicht. Mängelanzeigen müssen schriftlich mit Begründung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vorgebracht werden; maßgeblich ist der Zugang beim Verkäufer. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die üblichen Untersuchungsmethoden nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Käufer den verdeckten Mangel unverzüglich, spätestens aber 5 Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Mängelanzeigen nach diesen Fristen oder unter Missachtung der vereinbarten Form können Rechte des Käufers nicht mehr auslösen.

13. Rücksendungen

Die Rücksendung der Ware ist dem Käufer nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Verkäufer gestattet. Ohne eine solche schriftliche Genehmigung des Verkäufers sind die Kosten der Rücksendung vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, unfrei zugesandte Rücksendungen nicht anzunehmen. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

14. Warengutschrift

Soweit eine Warengutschrift gewährt wird, ergibt sich die Höhe der Gutschrift aus dem Betrag der Originalrechnung abzüglich 15% Bearbeitungskosten. Soweit aufgrund einer Warengutschriftvereinbarung die Ware zurückgesandt wird, hat der Käufer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Verkäufers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständig ist. Dieser ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Es gilt ausschließlich Schweizer Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

16. Technische Änderungen

Der Verkäufer behält es sich ausdrücklich vor, soweit erforderlich technische Änderungen bei Werkzeugen und Maschinen vorzunehmen. Irgendwelche Rechte kann der Käufer daraus nicht herleiten.

17. Nachdrucke

Nachdrucke des Inhalts der Preisliste, auch auszugsweise, von Abbildungen oder Zeichnungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen, vorherigen Genehmigung.

18. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke des Abschlusses und der Durchführung des Vertragsverhältnisses erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. In diesem Rahmen behalten wir uns vor, zur Bonitätsprüfung Daten (Namen und Anschrift des Kunden) an einschlägige Unternehmen zu übermitteln.

19. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen oder sein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

20. Sonstiges/Salvatorische Klausel

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung. Sollte eine der obigen Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Rudolfstetten Stand: 01/2017

Über die MEHRING AG

Qualität seit über 65 Jahren

Der Name MEHRING und die Marke RIX stehen für Metallsägeblätter erstklassiger Qualität seit über 65 Jahren auf dem Schweizer Markt. Die ersten Aktivitäten gehen auf die früheren 30er Jahre des letzten Jahrhunderts zurück, als die A.H. Mehring noch in Dresden Radebeul ansässig war. Schon in den 50er Jahren wurde die Schweizer Industrie und die metallverarbeitenden Betriebe vom neuen Sitz der Firma Sägen-Mehring in Hockenheim/Baden aus mit RIX-Sägen und dem langjährig angesammelten und profunden Know-How der Sägetechnik bedient. Der stark steigende Marktanteil machte bald mehr Präsenz vor Ort und Kundennähe erforderlich.

  • Alfra
  • N.KO
  • Cevisa
  • Flaig
  • Ogura
  • Femi
  • Tama Tools
  • Almi
  • Bärhausen
  • Rix
  • Esmatec
  • Bevel Tools
  • Q-FIN